Ein besessenes Vergessen

Wer die eingangs aufgeführte Planungskarte etwas genauer studiert hat, wird in der südlichen Trassenführung das FFH-Gebiet erwähnt sehen. Auch ich musste mich erst mit der Materie auseinandersetzen, um notwendiges Hintergrundwissen weiter vermitteln zu können.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird.
Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-Richtlinie benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.
Im FFH-Gebiet 6319-303 Oberlauf und Nebenbäche der Mümling (hinter dem Roßbächlein) existiert solch ein in der Naturschutz-Richtlinie aufgeführtes Gebiet …



… mit der Priorität „A / sehr hoch“ bezüglich des Naturraums des Bachneunauges, ein fischähnlicher, stammesgeschichtlich sehr primitiver Vertreter der Wirbeltiere (Vertebrata).

Seit 500 Millionen Jahren hat sich dieses lebende Fossil kaum verändert und steht heute auf der Roten Liste. Das Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 4. Dezember 2006 erklärt dazu in § 38, Abs. 4: „Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensräume oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe (Anm.: zur Bebauung) des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden.“

Kein(e) einzige(r) planbesessene(r) Stadtverodnete(r) erwähnte das Verbot zur Bebauung dieses Gebietes zum Zwecke einer „Ortsumgehung“. Kein(e) einzige(r) planDETAILbesessene(r) Stadtverodnete(r) beschäftigte sich mit den wahren Details.

Deshalb sei mir noch der Hinweis auf § 57 erlaubt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt. ... (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.“




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